Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Keine Gewalt gegen Frauen e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Coburg eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Coburg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die beratende und tätige Hilfeleistung für Frauen und Kinder, die von Gewalt betroffen sind.
2. Der Verein ist Träger von Einrichtungen, die Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung von Gewalt betroffenen Frauen und ihrer Kinder durchführen. Der Verein ist insbesondere Träger des Frauenhauses Coburg, des Frauennotrufs und der Frauenberatungsstelle sowie der Interventionsstelle.
3. Wesentliche Aufgaben sind dabei:
a. sich für den Erhalt und die Verwaltung eines Frauenhauses und einer Notruf- und Beratungsstelle einzusetzen,
b. durch aufklärende Öffentlichkeitsarbeit auf die Lage und Schwierigkeiten der betroffenen Frauen und Kinder aufmerksam zu machen und eine nachhaltige Besserung ihrer Lage anzustreben,
c. die Behörden auf Missstände hinzuweisen und Maßnahmen zum Schutz misshandelter Frauen zu ergreifen und einzuleiten,
d. im Rahmen der erlassenen Vorschriften hilfebedürftige Frauen in persönlichen, medizinischen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belangen zu beraten und zu unterstützen oder Beratung und Unterstützung zu vermitteln,
e. sich dafür einzusetzen, hilfsbedürftige Frauen durch gezielte Maßnahmen zu befähigen, zukünftig ein persönlich und wirtschaftlich selbständiges Leben zu führen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Mittel. Die Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand des Vereins arbeitet ehrenamtlich.
7. Der Verein darf keine Person durch Übertragung von Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins anerkennen und bereit sind, sich für seine Förderung einzusetzen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Der Verein setzt sich zusammen aus:
a. aktiven Mitgliedern
b. passiv-fördernden Mitgliedern
Aktive Mitglieder können nur Frauen werden. Sie sind stimmberechtigtes Mitglied und nehmen über die Mitgliederversammlungen aktiv am Vereinsleben teil. Nur aktive Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
Passiv-fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, deren Interesse lediglich darauf gerichtet ist, über die Arbeit des Vereins informiert zu werden und diese zu unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht.
2. Die Mitgliedschaft endet durch
a. Austritt
b. Ausschluss
c. Tod eines Mitglieds
3. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Erklärung ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 31.10. schriftlich zugegangen sein.
4. Den Ausschluss kann der Vorstand und jedes aktive Mitglied bei der Mitgliederversammlung beantragen, wenn ein Mitglied dem Zweck oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Die Mitgliederversammlung hat über den Antrag innerhalb dreier Monate seit seinem Eingang zu entscheiden. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds. Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, vor seinem Ausschluss vor der Mitgliederversammlung persönlich gehört zu werden.

§ 4 Beiträge

Aktive und passiv-fördernde Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu leisten. Über die Beitragshöhe und die Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a. Der Vorstand
b. Die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus der Reihe der aktiven Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
3. Der Vorstand setzt sich aus 3 gewählten Mitgliedsfrauen zusammen.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Mindestens zwei Vorstandsfrauen entscheiden über Ausgaben des Vereins, die den Betrag von 500 Euro überschreiten.
5. Der Vorstand ist bei seiner Tätigkeit ausschließlich an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, den Vereinszweck sowie an das Gesetz gebunden.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung geben. Er ist berechtigt Aufgaben an einen Geschäftsführer zu delegieren. Ferner ist er insbesondere zuständig für die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung. Er stellt den Wirtschaftsplan und Geschäftsbericht auf und beschließt den Haushaltsplan. Er hat einmal jährlich in der Mitgliederversammlung über das Geschäftsjahr des Vereins zu berichten.
7. Hauptamtlich Beschäftigte des Vereins können nicht Mitglieder im Vorstand sein. Sie können jedoch beratend hinzugezogen werden.
8. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren beschließen.
9. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse festzuhalten sind.
10. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Hiervon abweichend kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass der Vorstand eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG sowie die Erstattung seiner nachgewiesenen Aufwendungen, insbesondere Fahrtkosten und Reisekosten, erhält.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt. An der Mitgliederversammlung können sowohl aktive als auch passiv-fördernde Mitglieder teilnehmen. Ein Stimmrecht haben jedoch nur die aktiven Mitglieder.
Die wesentlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstands
b. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Beschluss der Jahresrechnung
c. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
d. Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern
e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung kann Empfehlungen an den Vorstand über die Arbeit des Vereins beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Hierbei gilt als schriftlich auch die Einberufung mittels E-Mail.
Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens 2 Wochen nach Eingang des Antrags erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit erforderlich.
War die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss eine weitere Mitgliederversammlung fristgerecht einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse sind in der Mitgliederversammlung schriftlich festzuhalten. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, der Vorstand bestimmt hierzu ein anwesendes Mitglied. Das Protokoll ist vom Vorstand sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll kann von jedem Vereinsmitglied eingesehen werden.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 7 entsprechend.

§ 9 Auflösung/ Aufhebung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins einem gemeinnützigen Verein zu, der den Zielen des Vereins entspricht und seinen Sitz in der Stadt oder in den Landkreisen Coburg, Kronach und Lichtenfels hat. Dies wird durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Genehmigung des zuständigen Finanzamtes ist einzuholen.
18.04.2023